Der Weg zur Arbeit ist zumeist Privatangelegenheit, also keine Arbeitszeit. Anders sieht die Sache aus, wenn Arbeitnehmer einer Spedition für die Überführung von Fahrzeugen jeweils mit der Bahn an- und abreisen müssen. In diesem Fall ist dies Teil der Leistungserbringung, wie ein Gericht entscheidet.